Statuten der AAA
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verband führt den Namen ”
Austria 3-D Archery
Association “. ( Austria 3-D )
(2) Er hat seinen Sitz in
5202 NEUMARKT
und erstreckt seine Tätigkeit auf
das ganze Bundesgebiet
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist /
ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
die Pflege des Bogenschießens in der Art und Form von 3-D.
Unterstützung seiner Mitgliedsvereine, sowie die Pflege der
Beziehungen mit in- und ausländischen Organisationen und Clubs.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle
Mittel dienen
a) Pflege des Bogensports auf allen Gebieten des Spitzen- und
Breitensports für alle Altersstufen.
b) Geistliche und fachliche
Ausbildung im sportlichen Bereich durch Kurse, Lehrgängen und
Wettbewerben.
c) Die Herausgabe von Mitteilungsblättern.
d)
Die Herausgabe von Druckschriften und im Internet.
e) Vertrieb von
Verbandsartikeln, die der ideellen und materiellen Förderungen des
Verbandes dienen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
durch
a) Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Lizenzgebühren.
b)
Subventionen aus öffentlichen Mitteln, Spenden, Vermächtnissen und
sonstigen Zuwendungen
c) Sponsoreinnahmen.
d) Erträge aus
Veranstaltungen ( Cups, Meisterschaften und anderen Turnieren ).
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche
Mitglieder sind jene,
die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und alle
Bogenschützenvereine der AAA 3-D.
Außerordentliche Mitglieder sind,
Personen die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder
sind Personen,
die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
Einzelmitgliedschaften,
Peronen, dessen Verein nicht Mitglied in
der AAA ( Austria Archery Association ) ist.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die
den Verbandszweck fördern sowie juristische
Personen und rechtsfähige Personengesellschaften
werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur
Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
ordentlichen und außerordentlichen. Mitgliedern
durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands
durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst
mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach
Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die
(definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder
bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum
Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen
und rechtsfähigen Personengesellschaften
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt
und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit
Ende eines Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei
Monate
vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitgliedsverein ausschließen, wenn dieses
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung
einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung
der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines
Mitgliedsvereines kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung
anderer
Mitgliedspflichten § 7 Abs.: 6 und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung
über
Antrag des Vorstands beschlossen werden. e
Einzelmitgliedschaft endet mit Ablauf des Jahres indem sie eingereicht
wurde. Wird eine zweimonatige Austrittsfrist
§
7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliedsvereine sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Verbandes im Inn- und Ausland teilzunehmen und die
Einrichtungen der AAA zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jeder Mitgliedsverein ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung
der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein drittel der
Mitgliedsvereine kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitgliedsvereine sind in
jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des
AAA 3-D zu informieren. Wenn mindestens ein drittel der
Mitgliedsvereine dies unter Angabe von Gründen verlangt,
hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedsvereinen eine solche
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die
Mitgliedsvereine sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer
einzubinden.
(6) Die Mitgliedsvereine
sind verpflichtet, die Interessen der AAA 3-D nach Kräften zu fördern
und
alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des AAA 3-D Abbruch erleiden könnte.
Die Mitgliedsvereine haben die
Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten.
Die ordentlichen
Mitgliedsvereine sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr,
Mitgliedsbeiträge und
den Lizenzgebühren in der von der Generalversammlung beschlossenen
Höhe verpflichtet.
( spätestens jedoch bis zum 1. März des folgenden Jahres ).
(7r Besitzer einer Einzelmitgliedschaft
wird zur Generalversammlung einberufen, hat aber bei der
Generalversammlung
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der
Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und
das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliedervereinsversammlung“ im
Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet
alle 4 Jahre statt.
(2) Eine
außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem
zehntel der Mitgliedsvereine,
c.
Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz
VereinsG, § 11 Abs. dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss
eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser
Statuten binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle
Mitgliedsvereine und Einzelmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich, mittels
Telefax oder per
E- Mail (an
die vom Mitgliedsvereinen bekannt gegebene Fax-Nummer oder Email -
Adresse) einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt
durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen
Rechnungsprüfer
(Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator
(Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage
vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5)
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitgliedsvereine
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen
und die Ehrenmitglieder. Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts auf einen anderen
Mitgliedsverein im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die
Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Verbandes geändert
oder
der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der
Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren
Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an
Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und
Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung
der Rechnungsprüfer;
c)
Wahl und Enthebung der Mitgliedsvereine des Vorstands und der
Rechnungsprüfer
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Rechnungsprüfern und Vereinen;
e) Entlastung des Vorstands;
f)
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und für außerordentliche Mitgliedsvereine;
g)
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h)
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung
des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf
der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus
Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und
Stellvertreter/in
sowie
Kassier/in und Stellvertreter/in.
(2) Der Vorstand wird von der
Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitglieds das Recht,
an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar
lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der
Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jeder ordentliche Mitgliedsverein,
der die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die
Funktionsperiode des Vorstands beträgt
vier Jahre; Wiederwahl ist
möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4)
Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder
mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine
Mitgliedsvereine eingeladen wurden und mindestens ein drittel von
ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des/der Vorsitzenden den
Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung
sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt
der Vorsitz
dem an
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich
dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der
Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitglieds durch Enthebung
(Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann
jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitgliedsvereine
entheben. Die Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im
Falle des
Rücktritts
des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der
Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung
(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist das
„Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen
alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Verbandes entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/
Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3)
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des
§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information
der Mitgliedsvereine über die Verbandstätigkeit, die Verbandsgebarung
und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des
Verbandsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen
und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und
Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Verbands.
Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau
bei der Führung der Verbandsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau
vertritt den Verband nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Verbands bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte
Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der
Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und
Verband bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von
den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4)
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Verbandsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den
Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die
Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der
Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des
Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der
Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von
vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbandes
im Hinblick
auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den
Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben
dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3)
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen
gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10
sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist
eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und
kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht
setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, dass ein Streitteil dem
Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen
macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein
Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt
seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitgliedsvereine mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen
Stimmen
beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern
Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere
hat sie
einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser
das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Verbandsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen
soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, den Mitgliedsvereinen, die
gleiche
oder ähnliche Zwecke
wie dieser Verband verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe zukommen.